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Acerca de

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ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

von
SW Pet Products BV, Burg. von
Engelenweg 135A, IJSSELMUIDEN.


ARTIKEL 1
ANWENDBARKEIT
1. Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen von Waren und Dienstleistungen, die von SW Pet Products BV in IJsselmuiden, im Folgenden als Verkäufer bezeichnet, durchgeführt werden, es sei denn, der Verkäufer dieser
Bedingungen wird ausdrücklich schriftlich abgewichen. Hinweise des Käufers auf eigene Geschäftsbedingungen erkennt der Verkäufer nicht an.
2. Sofern in diesen Geschäftsbedingungen nicht davon abgewichen wird, unterliegt der Vertrag über die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen dem niederländischen Recht und den niederländischen Handelspraktiken.


ARTIKEL 2
ANGEBOTE UND KAUFVERTRAG
1. Alle Angebote, gleich ob in einem besonderen Angebot oder in Preislisten oder Lagervoranschlägen, sind freibleibend, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
2. Der Vertrag über die Lieferung von Waren kommt durch mündliche, telefonische, elektronische oder Internetmedien oder durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers zustande.
3. Die bloße Tatsache der Lieferung stellt einen ausreichenden Beweis für das Bestehen des Vertrages dar.
4. Alle Vereinbarungen, die im Namen des Verkäufers unter Vermittlung von Vertretern und/oder anderen Vermittlern, gleich welcher Bezeichnung, abgeschlossen werden, sind für den Verkäufer bindend, es sei denn, er widerruft den so abgeschlossenen Vertrag vor Ablauf des fünften Werktages nach dem Tag des Schluss, die nicht als Werktage gelten Samstag, Sonntag und staatlich anerkannte Feiertage. Eine Nichtstornierung innerhalb der oben unter 4. genannten Frist steht einer ausdrücklichen und endgültigen Bestätigung gleich.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, Preisänderungen infolge behördlicher Maßnahmen nach Vertragsschluss, aber vor Lieferung (wie z und/oder Lieferung der verkauften Waren oder Rohstoffe dafür) an den Käufer. Als staatliche Maßnahmen gelten auch Maßnahmen einer in- oder ausländischen halbstaatlichen oder einer supranationalen Stelle wie der Organe der Europäischen Gemeinschaft. Der Käufer seinerseits hat das Recht, sofern dies dem Verkäufer per Einschreiben innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung mitgeteilt wird, den erteilten Auftrag zurückzunehmen und die bereits erbrachten Leistungen zu bezahlen, basierend auf der Preise gültig vor der Erhöhung. .
6. Jeder Vertrag wird vom Verkäufer unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass die Kreditwürdigkeit des Käufers gegenüber dem Verkäufer hinreichend nachgewiesen und/oder gewährleistet ist; sofern der Verkäufer es wünscht, hat der Auftraggeber stets Sicherheit zu leisten.
7. Wenn die Kreditwürdigkeit des Käufers nicht nachgewiesen wurde oder der Verkäufer bei der Durchführung des Kaufvertrags nach vernünftigem Ermessen eindeutige Anhaltspunkte dafür erhalten hat, dass die Kreditwürdigkeit des Käufers gering oder erheblich gemindert ist, oder die Rechtsform der Käufer geändert wurde, behält sich der Verkäufer das Recht vor, einen Vertrag jederzeit ganz oder teilweise ohne gerichtliche Intervention aufzulösen, ohne dass der Verkäufer weiter verpflichtet ist, den Rest zu erfüllen und/oder Schadensersatz zu leisten. Die ausreichende Bonität liegt im Ermessen des Verkäufers.

ARTIKEL 3
LIEFERUNG UND GEFAHR
1. Die Lieferung erfolgt frachtfrei, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei frachtfreier Lieferung erfolgt die Lieferung nach Entladung des Transportmittels. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Lieferung auf Gefahr des Auftraggebers.
2. Ist Lieferung ab Werk, ab Lager, ab Lager vereinbart, erfolgt die Lieferung auf dem Transportmittel. Das Verladen, Transportieren und Entladen der Lieferung erfolgt daher auf Gefahr des Auftraggebers.
3. Lieferzeiten sind unverbindlich und gelten nur annähernd. Eine Überschreitung der Lieferzeit berechtigt Sie niemals zu Schadensersatz, auch nicht nach Inverzugsetzung, und berechtigt Sie nicht zu einer Änderung der Zahlungsbedingungen oder einem Rabatt.
4. Wurde eine Lieferfrist ausdrücklich schriftlich vereinbart, kommt der Verkäufer in Verzug, wenn der Verkäufer nicht spätestens am letzten Tag der Lieferfrist geliefert hat, jedoch nur dann, wenn der Käufer gegenüber dem Verkäufer nicht in Verzug war ohnehin.
5. Ist eine Lieferfrist ausdrücklich schriftlich vereinbart und befindet sich der Verkäufer, gleich aus welchem Grund, in Verzug, so ist der Käufer nicht berechtigt, Erfüllung zu verlangen; in diesem Fall hat er nur das Recht, den Vertrag als aufgelöst zu betrachten, und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
6. Wird die vom Verkäufer gekaufte Ware, nachdem sie dem Käufer angeboten wurde, vom Verkäufer nicht angenommen, steht sie drei Wochen zu seiner Verfügung. Während dieser Zeit lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Nach Ablauf der vorgenannten Frist hat der Verkäufer das Recht – nach Wahl des Verkäufers – unbeschadet des Rechts des Verkäufers auf Schadensersatz gegenüber dem Käufer entweder Erfüllung des Vertrages zu verlangen oder ihn ohne Intervention aufzulösen.
7. Als Nachweis, dass die auf der Rechnung, Versandanzeige, Quittung oder sonstigen Quittung angegebene Ware vollständig und spätestens in einwandfreiem Zustand eingegangen ist, gilt die Entgegennahme verkaufter Ware durch den Käufer. es sei denn, es wird auf dem Rechnungsduplikat oder einer anderen Quittung vermerkt.
8. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden die vom Verkäufer gelieferten und angenommenen Waren nicht zurückgenommen. Werden gelieferte und empfangene Waren, gleich aus welchem Grund, in bestimmten Fällen zurückgenommen, gehen die Verlade-, Transport- und Lagerkosten sowie die daraus entstehenden weiteren Kosten zu Lasten des Käufers.
9. Kann der Verkäufer aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise nicht liefern, wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich benachrichtigen. Wenn die Situation höherer Gewalt den Verkäufer daran hindert, innerhalb von vier Wochen nach der vereinbarten Lieferfrist zu liefern, hat jede Partei das Recht, den Vertrag für aufgelöst zu erklären. In diesem Fall ist der Käufer nicht berechtigt, vom Verkäufer Schadensersatz für Schäden zu verlangen, die durch die Verzögerung oder Nichtlieferung verursacht wurden.


ARTIKEL 4
KRAFT DER MEHRHEIT
Als höhere Gewalt gelten Umstände, die außerhalb des Willens oder des Verschuldens des Verkäufers liegen und so beschaffen sind, dass die Erfüllung oder weitere Erfüllung des Vertrags vom Verkäufer vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden kann.
2. Fälle höherer Gewalt in diesem Sinne sind alle unverschuldeten Störungen und/oder Behinderungen im In- und Ausland. wodurch die Ausführung des Vertrages beschwerlicher und/oder teurer wird. wie zum Beispiel:
a) Sturmschäden und/oder Schäden infolge anderer Naturkatastrophen;
B. Störungen und/oder Behinderungen durch Dritte, Streiks, erzwungene Betriebsschließungen, Unruhen in den Niederlanden und/oder in Herkunftsländern der zu liefernden Waren und/oder der dort zu verarbeitenden Rohstoffe;
C. Krieg oder Kriegsgefahr, vollständige oder teilweise Mobilisierung in den Niederlanden und/oder in Ursprungsländern der zu liefernden Waren und/oder der dort zu verarbeitenden Rohstoffe;
D. Verlust oder Beschädigung von Material während des Transports;
e. schwerwiegende Fehler im Produktionsprozess;
F. Krankheit eines oder mehrerer unersetzlicher Mitarbeiter;
g. Epidemien;
h. Import- und Exportverbote und andere restriktive Maßnahmen, die von einer Regierung erlassen oder ergriffen werden;
ich. Lieferverbot an den Käufer, verhängt von Gruppen, Organisationen, Institutionen oder vertraglichen Kooperationsformen, denen der Verkäufer angehört oder deren Teil der Verkäufer ist;
j) fehlende oder fehlerhafte Transportmittel;
k. Feuer oder andere Unfälle im Geschäft des Verkäufers;
1. verspätete oder verspätete Belieferung des Verkäufers durch in- und/oder ausländische Lieferanten;
2. Stagnation bei in- und ausländischen Lieferungen;
3. generell alle weiteren Umstände, Tatsachen, Ereignisse, Ursachen und Folgen, die der Verkäufer nicht vorhersehen und/oder verhindern kann.
4. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden – direkt oder indirekt – die durch Dritte an – oder im Zusammenhang mit – vom Verkäufer gelieferten Waren verursacht werden.


ARTIKEL 5
HAFTUNG
In Bezug auf die vom Verkäufer verkauften und gelieferten Waren ist der Verkäufer
Käufer nur dann auf Schadensersatz und nur dann auf Schadensersatz, welcher Art auch immer,
haftet im Fall:

die verkauften und gelieferten Waren – ob Tierfutter oder andere Waren – wurden vom Verkäufer selbst hergestellt und wurden daher nicht direkt an den Käufer über einen Zwischenhändler durch oder im Auftrag des Verkäufers geliefert, sondern in den unter a.
nur wenn und soweit die versteckten Mängel auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind, sowie – außer im Falle eines Verschuldens des Verkäufers – wenn und soweit der Hersteller oder Lieferant, von dem der Verkäufer die von ihm verkauften und gelieferten Futtermittel bezogen hat
und/oder verarbeitete Rohstoffe und/oder Artikel. auf die sich die versteckten Mängel tatsächlich beziehen, vom Verkäufer haftbar gemacht werden können und dieser Hersteller oder Lieferant seinerseits tatsächlich dazu übergeht, dem Verkäufer den erlittenen Schaden zu ersetzen;
b die verkauften Waren und gelieferten Futtermittel und/oder sonstigen Waren von anderen als dem Verkäufer hergestellt und/oder verarbeitet oder zumindest von anderen als dem Verkäufer geliefert wurden, ohne dass der Verkäufer diese Futtermittel weiterverarbeitet und/oder verändert hat und/oder andere Waren unterliegen, jedoch in den hier unter b genannten Fällen nur, wenn und soweit der Hersteller oder Lieferant, von dem der Verkäufer Futtermittel und/oder andere verkaufte und gelieferte Waren erhalten hat, vom Verkäufer haftbar gemacht werden kann und dieser wiederum tatsächlich den erlittenen Schaden erstattet;
C. Im Falle eines Schadens, den der Käufer erlitten hat, für den er den Verkäufer zu Recht haftbar machen kann und für den er vom Verkäufer Schadensersatz verlangt, muss der Käufer immer einen fundierten und eindeutigen Beweis dafür erbringen, dass der erlittene Schaden die Folge davon ist
etwaiger Mängel und/oder Fehlerhaftigkeit der vom Verkäufer verkauften und gelieferten Ware. In dem im vorstehenden Satz genannten Fall muss der Käufer auch den Umfang des von ihm erlittenen Schadens stichhaltig und eindeutig nachweisen. Die Haftung des Verkäufers ist in jedem Fall auf den Höchstbetrag beschränkt, der im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung ausgezahlt wird.


ARTIKEL 6
ANNAHME UND WERBUNG
1. Der Käufer hat die vom Verkäufer verkaufte und gelieferte Ware rechtzeitig auf Menge, Gewicht und Zuverlässigkeit zu untersuchen. Bei versteckten Mängeln der vom Verkäufer verkauften und gelieferten Ware wird der Käufer dies dem Verkäufer so schnell wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Tagen nach Entdeckung dieser versteckten Mängel und außerdem innerhalb von vier Wochen nach der Lieferung mitteilen Tag der Lieferung Verkäufer zu reklamieren. In allen anderen Fällen müssen Reklamationen bezüglich der verkauften und gelieferten Artikel dem Verkäufer so schnell wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung, mitgeteilt werden. Wenn der Käufer innerhalb der vorgenannten Frist keine Reklamation beim Verkäufer eingereicht hat, wird davon ausgegangen, dass der Käufer die gekaufte und gelieferte Ware als vollständig intakt angenommen oder mit der gelieferten Menge und dem gelieferten Gewicht sowie den Frachtbriefen, Quittungen, Rechnungen, als vollständiger und unanfechtbarer Beweis dienen die Buchführung und weitere Aufzeichnungen des Verkäufers.
2. Alle Verkäufe des Verkäufers erfolgen zu den vom Verkäufer am Tag der Lieferung berechneten Tagespreisen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Wenn nach Abschluss von Kaufverträgen behördliche Vorschriften zur Preispolitik erlassen und/oder nachträglich bekannt werden, aufgrund derer der Käufer verpflichtet ist, andere als die im vorstehenden Satz genannten Tagespreise und/oder als a infolgedessen die Ausführung des Vertrages aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr gerechtfertigt ist, ist der Verkäufer berechtigt, den abgeschlossenen Vertrag zu kündigen, ohne dem Käufer zu irgendeiner Entschädigung verpflichtet zu sein. Wenn der Verkäufer einen geschlossenen Vertrag nicht oder nur teilweise erfüllen kann, weil er
ganz oder teilweise von einem Lieferunternehmen oder Lieferunternehmen abhängig ist, kann der Käufer diesbezüglich niemals Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche des Verkäufers geltend machen. Transportkostenerhöhungen, die ohne Verschulden des Verkäufers entstehen und die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt sind, kann der Verkäufer stets an den Käufer weitergeben.
3. Beanstandungen oder Meinungsverschiedenheiten gleich welcher Art berechtigen den Käufer niemals dazu, die Zahlung aller oder eines Teils der Forderung des Verkäufers gegen den Käufer auszusetzen. Hat der Käufer Anspruch auf Erstattung des von ihm bereits an den Verkäufer gezahlten Betrages, wenn sich der Käufer als berechtigt herausstellt – ggf. nach Rücksendung der gelieferten Ware durch den Käufer an den Verkäufer, so ist der Verkäufer unverzüglich verpflichtet zurückerstatten.


ARTIKEL 7
EIGENTUMSVORBEHALT
1. Solange der Verkäufer aufgrund eines mit dem Käufer abgeschlossenen Kaufvertrages keine vollständige Zahlung erhalten hat, verbleiben die gemäß diesem Kaufvertrag verkauften und gelieferten Waren - auf Rechnung und Gefahr des Käufers - im Eigentum des Verkäufers
das alleinige Eigentum des Verkäufers. Solange der Verkäufer sich das Eigentum vorbehält – also bis zur vollständigen Bezahlung – ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer oder seinem Bevollmächtigten auf Verlangen den Standort der verkauften und gelieferten Ware mitzuteilen und dem Verkäufer oder seinem Bevollmächtigten auf Verlangen Auskunft zu erteilen , mit Zugriff auf die verkauften und gelieferten Waren.
2. Für den Fall, dass der Käufer eine Verpflichtung aus einem mit dem Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrag nicht oder nur teilweise erfüllt, ist der Verkäufer berechtigt, die verkaufte und gelieferte Ware ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention zurückzunehmen. Im
In diesem Fall wird der Vertrag ohne gerichtliche Intervention aufgelöst, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, vom Käufer eine Entschädigung für entgangenen Gewinn und/oder andere Schäden zu verlangen, die dem Verkäufer infolge dieser Auflösung entstanden sind und/oder entstehen werden .
3 Solange der Käufer die gekaufte und vom Verkäufer erhaltene Ware nicht vollständig bezahlt hat, ist er nicht berechtigt, die Ware zu veräußern oder zu belasten, zu verpfänden oder sie Dritten unter welchem Namen auch immer zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dies geschieht
nach dem gewöhnlichen Bestimmungsort dieser Waren und im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit als Käufer. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung wird der Kaufpreis – auch wenn dies aus welchen Gründen auch immer noch nicht der Fall war – sofort fällig und in voller Höhe fällig.
4. Der Käufer ist verpflichtet, die vom Verkäufer verkaufte und gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung auf eigene Gefahr gegen Feuer, Diebstahl, Ansprüche Dritter und Selbstbehalt zu versichern. Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware gelten die Rechte des Käufers aus diesem Versicherungsvertrag als an uns abgetreten. Auf erstes Anfordern teilt der Käufer dem Verkäufer die betreffende Versicherungsgesellschaft mit.


ARTIKEL 8
PREISE
1. Die Preise des Verkäufers verstehen sich netto (ohne Mehrwertsteuer) und ohne Abzug oder Rabatt, sofern nicht anders angegeben
einverstanden.


ARTIKEL 9
ZAHLUNG
1. Die Zahlung hat am Sitz des Verkäufers in bar ohne jeden Abzug oder Vergütung bei Lieferung oder nach Wahl des Verkäufers spätestens am vierzehnten Tag danach über die Bank zu erfolgen, sofern dies nicht anders vereinbart wurde schriftlich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, ob oder nicht
nicht abzüglich des vom Verkäufer gewährten Skontos bei Barzahlung, jedoch ohne sonstige Abzüge oder Entschädigungen. Wenn die Rechnung nicht innerhalb der oben genannten Frist bezahlt wurde, gerät der Käufer von Rechts wegen ohne Mahnung in Verzug, unabhängig von zuvor getroffenen Zahlungsfristvereinbarungen, und es werden Zinsen auf den Kaufpreis geschuldet nach banküblichen Zinsen mit mindestens 1,25 % Zinsen pro Monat, berechnet ab Rechnungsdatum (ein Teil eines Monats gilt als ganzer Monat) über dem Bruttorechnungsbetrag bis zum Zeitpunkt der Zahlung, unbeschadet der des Verkäufers Recht, die Ausführung noch laufender Verträge oder jeglicher Verträge mit dem Käufer ganz oder teilweise nach Ermessen des Verkäufers ohne gerichtliche Intervention und ohne Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz auszusetzen.
3. Nichtaufzahlung, Zahlungsverzug, Teilzahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag, sowie ein Antrag auf Zahlungseinstellung oder Konkurs, Pfändung, Sicherungsübereignung oder Liquidation der Ware des Käufers, hat sofortige Regressansprüche
alle daraus resultierenden Ansprüche gegen den Käufer unter Beibehaltung des Anspruchs auf Schadensersatz.
4. In den in Absatz 3 beschriebenen Fällen ist der Verkäufer ohne gerichtliche Intervention berechtigt und vom Käufer unwiderruflich ermächtigt, alle bereits gelieferten und noch nicht bezahlten Waren von dem Ort, an dem sie sich befinden, zu entfernen oder entfernen zu lassen.
5. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Eintreibung der Forderung, einschließlich 15 % des Bruttorechnungsbetrags aufgrund außergerichtlicher Kosten (Kosten eines Anwalts, Gerichtsvollziehers, Inkassobüros usw.) mit einem Mindestbetrag von € 350,00 gehen zu Lasten des Käufers ; Das
alles außer Gerichtskosten.
6. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, vom Käufer Zahlung vor Lieferung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer der Aufforderung des Verkäufers zur Vorauszahlung nicht spätestens 14 Tage nach Mahnung per Einschreiben nachgekommen ist.


ARTIKEL 10
MEHRWERTSTEUER
1. Die in der Korrespondenz, im Angebot, in der Auftragsbestätigung und in regelmäßigen Abständen von SW Pet Products angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt wird.


ARTIKEL 11
VERPACKUNG
1. Stimmt der Verkäufer der Rücknahme von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien (z. B. Paletten etc.) zu, so ist der Verkäufer berechtigt, hierfür ein Pfand zu verlangen, das als Sicherheit für die Rücknahme durch den Käufer dient; diese Waren können Käufer sein
nicht für andere Zwecke verwenden oder verwenden lassen. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung haftet der Käufer für alle dem Verkäufer hieraus entstehenden Schäden. Eine Rückerstattung des Pfandes erfolgt nur, wenn die Verpackung bei Rückgabe in einwandfreiem Zustand ist.


ARTIKEL 12
STREITIGKEITEN
1. Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Kaufvertrag oder daraus resultierenden weiteren Vereinbarungen ergeben, werden dem zuständigen Gericht in dem Bezirk vorgelegt, in den Zwolle fällt.

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